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Notwehrrecht
für Kampfsportler
Hinweis: Die Kommentare beschreiben nicht den gesamten Geltungsbereich
der Gesetze. So kann Körperverletzung auch bei einem
Unfall im Straßenverkehr vorliegen.
Inhalt:
§ 32 StGB: Notwehr
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
§ 223 StGB: Körperverletzung
§ 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB: Schwere Körperverletzung
§ 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
§ 240 StGB: Nötigung
§ 241 StGB: Bedrohung
§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
§ 32 StGB: Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
...erforderlich... ist diejenige Verteidigung,
die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt.
Bei mehreren Möglichkeiten muß man den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste
Mittel einsetzen.
...gegenwärtig... bedeutet, daß Notwehr nur möglich
ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt
oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt,
begeht selbst eine Straftat.
...rechtswidrig... bedeutet, daß der Angreifer eine
Straftat begehen muß. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder
Polizeibeamte "ihres Amtes walten", dann handeln
sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
...von sich und anderen... bedeutet, daß man auch anderen
Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in
der Regel sogar helfen muß (s. § 323 StGB: Unterlassene
Hilfeleistung)
Mißbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter
mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel
ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten
verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder
schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur
unter größtmöglicher Schonung des Angreifers
wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für
unnötige Gegenwehr.
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr
aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Mit Täter meint das Gesetz hier den, der
sich (not-)wehrt. Mit Sicherheit prüft man die Voraussetzungen
dieses Gesetzes, wenn der Angreifer erhebliche Schäden
aufweist, das Opfer aber verdächtig munter überlebte.
Hier muß es beweisen, daß es durch die Situation
überfordert war und die Gegenwehr nicht etwa absichtlich
überzogen hat. Außerdem gehen Gerichte davon aus,
daß Kampfsportler in gewalttätigen Auseinandersetzungen
überlegen reagieren.
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich
und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, wenn die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Notstand ist Notwehr gegen Sachen (auch Tiere und Pflanzen
gelten rechtlich als Sachen). Das Gesetz erlaubt z.B. das
man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch
Menschenleben erhalten werden. Notstand liegt auch vor, wenn
man einen gefährlichen Hund oder eine tollwutverdächtige
Katze tötet.
§ 223 StGB: Körperverletzung
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder
an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...)
Für ein Kampfsport-Training ist zu beachten,
daß schon die Teilnahme ein tatbestandsaus-schließendes
Einverständnis bedeutet, so daß hier eine Aktion
des Trainingspartners (im Rahmen des Übungsbetriebes)
normalerweise keine Körperverletzung und damit auch keinen
Angriff im Sinne der Notwehr (§ 32 StGB) darstellt. Andererseits
dürfen Fortgeschrittene die Anfänger nicht als "Fallobst"
mißbrauchen. Zur rechtlichen Beurteilung wird auch das
Regelwerk (z.B. Dojo-Etikette, Wettkampfregeln) herangezogen.
Wer beim Boxen Low-Kicks austeilt oder beim Fußball
ohrfeigt, begeht grobe Regelwidrigkeiten.
§ 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung
(1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gefährliches Werkzeug können auch
Stöcke oder Schwerter sein.
Versuch bedeutet, daß der Täter zur Tat ansetzte,
aber sie nicht vollendete, weil er z.B. ausrutschte, bevor
er sein Opfer niederstechen konnte. Das übliche Stammtischgerede
"... den könnte ich umbringen ..." ist aber
kein Versuch, kann aber zur Bedrohung (§ 241 StGB) werden,
wenn man diesen Gefühlszustand dem projektierten Opfer
glaubwürdig mitteilt.
§ 224 StGB: Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers, das Sehvermögen
auf einem oder beiden Augen, das Gehör die Sprache oder
die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise
dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder
Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Die Strafandrohung bedeutet hier mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
§ 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist
jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon
wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden
hineingezogen worden ist.
Dieses Gesetz bestraft schon, wenn man nur Mitläufer/-schläger(in)
war und von dem Todesfall oder der schweren Körperverletzung
erst nachträglich erfuhr. Außerdem sollte man sich
hinterher überlegen, wie man hinterher nachweist, daß
man ohne Verschulden hineingezogen wurde, da es immer genügend
Beobachter oder Teilnehmer gibt, die das alles ganz anders
gesehen haben.
§ 240 StGB: Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Sicherlich impliziert die Drohung "Wenn
Du sitzenbleibst, wirst Du Politesse" ein empfindliches
Übel, aber dieser Beruf ist höchstens unmoralisch
aber nicht verwerflich. Wer allerdings unter Hinweis auf seine
"durchschlagenden" Erfolge nötigt, der macht
sich strafbar.
§ 241 StGB: Bedrohung
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. (...)
Ich hau' Dich um" ist eine Bedrohung. Folgt
der Bedrohung eine Konditionierung (z.B. "Wenn Du nicht
machst was ich sage, dann haue ich Dich um !!") so handelt
es sich nicht mehr um eine Bedrohung, sondern um Erpressung
mit entsprechend größeren Strafandrohungen.
§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm
den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche
eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Zumutbarkeit schränkt die Pflicht zur
Hilfeleistung ein: Ein Nichtschwimmer muß nicht einen
Ertrinkenden aus dem Wasser ziehen, weil das nicht ohne erhebliche
eigene Gefahr geht, aber er kann Hilfe holen oder einen Rettungsring
werfen. Härtere Strafen gibt es, wenn der Helfer zu dem
Opfer ein besonderes rechtliches Verhältnis hat, die
man Garantenstellung nennt (§ 13 StGB, Begehen durch
Unterlassen). So sind z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern
oder Gastgeber gegenüber ihren Gästen besonders
verpflichtet.
§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt,
so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Identität nicht sofort festgestellt werden kann , jedermann
befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig
festzunehmen. (...)
Der "Jedermannparagraph" erlaubt jeder
Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt)
eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen
geknüpft:
Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei
der Straftat überrascht werden muß. Wenn das Tafelsilber
fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten
bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, daß eine
Person schon öfter in dieser Richtung straffällig
wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls,
um sie festzuhalten.
...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann...
bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten
darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen.
Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der
ja kein Unbekannter.
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(...)
Wer andere beschädigt, hat nicht nur Ärger mit dem
Strafrecht, sondern auch mit dem Zivilrecht (= er muß
zahlen). Noch eine böse Überraschung für die
Täter: Gibt es deren mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner,
egal ob sie Mitläufer oder Initiatoren der Straftat waren.
Das bedeutet, daß sich das Opfer aussuchen darf, von
wem es entschädigt wird. Wenn also ein Hausbesitzer und
ein Sozialhilfeempfänger eine Politesse ins Krankenhaus
schicken, werden Krankenkasse (Heilungskosten), Stadt (Gehaltsfortzahlung)
und Politesse (Schmerzensgeld) zuerst den Hausbesitzer pfänden,
da beim Sozialhilfeempfänger nichts zu holen ist. Der
Hausbesitzer muß dann sehen, wie er den Anteil der Kosten
vom Sozialhilfeempfänger bekommt, damit hat aber die
Politesse nichts mehr zu tun.
Abkürzungen: StGB = Strafgesetzbuch StPO = Strafprozeßordnung
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Literaturhinweis: Johannes Wessels, "Strafrecht
- Allgemeiner Teil", ISBN 3-8114-5182-0
Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit
der Gesetze.
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